Personalvertretung
Erreichbarkeit des BPR
im Geschäftsbereich des Staatlichen Schulamtes Südthüringen
Hölderlinstraße 1
98527 Suhl
03681 / 734190 oder
03681 / 734191
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Sprechzeiten im Staatlichen Schulamt Südthüringen
Montag und Freitag: nach Voranmeldung
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag (Sitzungstag): ab 9:00 Uhr in den Räumen des BPR im Staatlichen Schulamt Südthüringen.
Vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin.
Antworten auf häufig gestellte Fragen von Pädagoginnen und Pädagogen
Frage: Wie ist die Arbeitsbefreiung bei notwendigen Arztbesuchen geregelt?
Für Tarifbeschäftigte gilt folgende Regelung: (TV-L § 29) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegeben Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Bei Beamten gilt die Thüringer Verordnung über den Urlaub und die Dienstbefreiung der Beamten und Richter (Thüringer Urlaubsverordnung-ThürUrlVO-) vom 29.November 2016 § 27 (1) Für die Dauer einer als notwendig nachgewiesenen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchungen … oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Wie ist die Anzeige der Dienstunfähigkeit bei Krankheit geregelt?
Beamte: Sind Beamte wegen Krankheit dienstunfähig, haben sie die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.
Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, so haben Beamte spätestens am vierten Arbeitstag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.