Informationen für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

die Schwerbehindertenvertretung möchte  allen schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen einige Vorschläge  und Anregungen unterbreiten.
 

Pflichten des Arbeitgebers und Rechte der schwerbehinderten Menschen

§ 81 SGB IX

Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.
Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf
1.      Beschäftigung, bei der sie sich weiterentwickeln können,
2.      Bevorzugte Berücksichtigung bei beruflicher Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.      Behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten,
4.      Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
 

Rahmenintegrationsvereinbarung über die Beschäftigung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bereich des Thüringer Kultusministerium

§ 83 SGB IX

 

Ziele dieser Integrationsvereinbarung:
1.      Neueinstellung und Ausbildung von schwerbehinderten Beschäftigten
2.      Erhaltung von Arbeitsplätzen schwerbehinderter Beschäftigter
3.      Planung und Durchführung dienststellenbezogener Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen
4.      Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der schwerbehinderten Beschäftigten
5.      Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter
6.      Herstellen von Barrierefreiheit in den Dienststellen
 

Integrationsteam

 
Es wird für die Schulen an den jeweiligen Schulämtern gebildet.
Aufgaben des Integrationsteams:
1.      Überwachung und Umsetzung der Integrationsvereinbarung
2.      Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
3.      Die Beratung des Arbeitgebers
4.      Erstellen von Arbeitsplatzanalysen

Arbeitszeit

 
1.      wenn es die dienstlichen Belange zulassen, sollen im Einzelfall bei der Arbeitszeitgestaltung begründete Wünsche schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden
2.      Schwerbehinderte sind auf Wunsch von Mehrarbeit freizustellen; der Antrag kann mündlich oder schriftlich beim Schulleiter abgegeben werden; § 124 SGB  IX

Abminderungsstunden:

·         Ab 50 GdB - 2 Wochenstunden
·         Ab 70 GdB – 3 Wochenstunden
·         Ab 90 GdB – 4 Wochenstunden
 

Rehabilitation und Prävention

§ 84 SGB IX Absatz 2

 
1.      Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, wird vom Arbeitgeber ein Beratungsgespräch im Sinne des  Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) angeboten
2.      Eine ärztlich verordnete stufenweise Wiedereingliederung wird grundsätzlich ermöglicht
 
 
 

Kündigungsschutz

§ 85 SGB IX

§ 86 SGB IX

§ 87 SGB IX

 
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.

Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.


letzte Aktualisierung: 2015-11-01 13:28